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	<title>Fachanwälte für Arbeitsrecht (Hamburg - Berlin) Rechtsanwälte Kitzmann &#38; Partner</title>
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	<description>Kanzlei für Arbeitsrecht</description>
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		<title>AGG: Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Sep 2010 16:26:56 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[agg]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird in einer Stellenausschreibung ein &#8220;junger&#8221; Bewerber gesucht, verstößt dies grundsätzlich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung Zum Sachverhalt: Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird in einer Stellenausschreibung ein &#8220;junger&#8221; Bewerber gesucht, verstößt dies grundsätzlich gegen das Verbot der Altersdiskriminierung</p>
<p>Zum Sachverhalt: Der 1958 geborene Kläger ist Volljurist. Er bewarb sich im Jahre 2007 auf eine von der Beklagten geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Die Beklagte suchte für ihre Rechtsabteilung „zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen“. Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33jährige Juristin. Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen unzulässiger Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung in Höhe von 25.000,00 Euro und Schadensersatz in Höhe eines Jahresgehalts.</p>
<p>Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe eines Monatsgehalts verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Senat hat die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bestätigt. Die Stellenausschreibung der Beklagten verstieß gegen § 11 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), der verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird. Danach sind Stellen u.a. „altersneutral“ auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund iSd. § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da die Beklagte nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Kläger ein Entschädigungsanspruch zu. Dessen Höhe hat das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgesetzt. Da der Kläger nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von der Beklagten eingestellt worden wäre, steht ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe eines Jahresgehalts nicht zu.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 &#8211; 8 AZR 530/09 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 3. Juni 2009 &#8211; 10 Sa 719/08 &#8211; </em></p>
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		<title>Betriebliche Übung</title>
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		<pubDate>Tue, 31 Aug 2010 11:49:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, Urteil vom 12.01.1994 &#8211; 5 AZR 41/93). Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter betrieblicher Übung versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden (BAG, Urteil vom 12.01.1994 &#8211; 5 AZR 41/93).</p>
<p>Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.</p>
<p>Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur dann entstehen, wenn es an einer anderen kollektiv- oder individualrechtlichen Grundlage für die Leistungsgewährung fehlt.</p>
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		<title>Keine fristlose Kündigung wegen eigenmächtiger Wegnahme</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:11:00 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[fristlose Kündigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kündigungsschutzklage]]></category>

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		<description><![CDATA[Das LAG Schleswig-Holstein gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der sich ehemals den Mitarbeitern zur Mitnahme angebotene, wegen fehlender Nachfrage aber zur Entsorgung bestimmte Werkbänke auf seinen Anhänger lud, um sie für sich zu Hause zu nutzen. Das Gericht kam im Wege der Einzelfallabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte um eine Wiederholung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das LAG Schleswig-Holstein gab der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, der sich ehemals den Mitarbeitern zur Mitnahme angebotene, wegen fehlender Nachfrage aber zur Entsorgung bestimmte Werkbänke auf seinen Anhänger lud, um sie für sich zu Hause zu nutzen. Das Gericht kam im Wege der Einzelfallabwägung zu dem Ergebnis, dass eine Abmahnung ausgereicht hätte um eine Wiederholung des Verhaltens auszuschließen. </p>
<p>Dem Arbeitnehmer ging es nach Ansicht des Gerichts ebenso wenig um eine rechtswidrige Bereicherung seiner Person wie um die rechtswidrige Entreicherung des Arbeitgebers. Vielmehr hat der Arbeitnehmer angesichts des Beschreitens des offiziellen Genehmigungswegs wie auch des Fehlens von Versuchen eines verschleierten Wegschaffens der Werkbänke stets eine auf Korrektheit und Ehrlichkeit gerichtete Grundhaltung gezeigt, welche erwarten lässt, dass es infolge einer Abmahnung nicht mehr zu einem solchen Verhalten kommen wird.<br />
<em><br />
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 13.1.2010 &#8211; 3 Sa 324/09</em></p>
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		<title>Untersagung einer Nebentätigkeit</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:10:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Nebentätigkeit]]></category>

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		<description><![CDATA[Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann. Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist einem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt. Das soll auch bei Nebentätigkeiten gelten, sofern diesen nicht jede unterstützende Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen abgesprochen werden kann.</p>
<p>Die Klägerin ist langjährig als Briefsortiererin mit 15 Wochenstunden bei der beklagten Deutschen Post AG beschäftigt. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Dieses andere Unternehmen stellt nicht nur Zeitungen, sondern auch Briefe und andere Postsendungen zu. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkt sich hier auf die Zustellung von Zeitungen. Die Beklagte hat der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit untersagt. Sie beruft sich auf die einschlägige Tarifregelung, die die Untersagung ua. aus Gründen des unmittelbaren Wettbewerbs ermöglicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.</p>
<p>Der Zehnte Senat hat &#8211; anders als die Vorinstanzen &#8211; festgestellt, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Ob nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen auch bei untergeordneten Tätigkeiten jede Unterstützung eines Konkurrenzunternehmens verboten ist, erscheint zweifelhaft, kann aber dahinstehen. Die anwendbare Tarifregelung lässt eine Untersagung jedenfalls nur bei unmittelbarer Wettbewerbstätigkeit zu. Sie weicht deshalb zugunsten der Arbeitnehmer von den allgemeinen Grundsätzen ab. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liegt nicht vor. Zwar befinden sich die beiden Unternehmen mindestens bei der Briefzustellung in Konkurrenz zueinander. Die Klägerin ist aber weder in der Briefzustellung tätig, noch überschneiden sich ihre Tätigkeiten bei den beiden Unternehmen. Durch ihre Nebentätigkeit werden schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Die nur untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung des Konkurrenzunternehmens reicht nicht aus.</p>
<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2010 &#8211; 10 AZR 66/09 -<br />
<em>Vorinstanz: LAG München, Urteil vom 27. August 2008 &#8211; 10 Sa 174/08 -</em></p>
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		<title>Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 10:08:57 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Altersdiskriminierung]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Aufhebungsvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz &#8211; wenn auch unter Zahlung einer Abfindung &#8211; verlieren.</p>
<p>Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006 gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge 1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden, abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.</p>
<p>Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 &#8211; 6 AZR 911/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. September 2008 &#8211; 9 Sa 525/07 -</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag</title>
		<link>http://www.kitzmann.com/glossar/ruckzahlungsklausel-im-arbeitsvertrag/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 09:56:02 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Rückzahlungsklausel]]></category>

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		<description><![CDATA[Rückzahlungsklauseln können das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl einschränken, da sie für diesen ein Kündigungserschwernis bedeuten. Dies kann unzulässig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird in das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl jedoch dann nicht unzulässig eingegriffen, wenn eine zeitlich befristete Arbeitsplatzbindung des Arbeitnehmers einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers entspricht (BAG 24.7.1991, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rückzahlungsklauseln können das Grundrecht  des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl einschränken, da sie für  diesen ein Kündigungserschwernis bedeuten. Dies kann unzulässig sein.  Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird in das Grundrecht  des Arbeitnehmers auf freie Arbeitsplatzwahl jedoch dann nicht unzulässig  eingegriffen, wenn eine zeitlich befristete Arbeitsplatzbindung des  Arbeitnehmers einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers entspricht  (BAG 24.7.1991, NZA 1992, 405, 406; BAG 11.4.1990, NZA 1991, 178, 179).</p>
<p>Rückzahlungsklauseln sind danach zulässig,  wenn sie bei Abwägung aller Einzelumstände dem Arbeitnehmer nach Treu  und Glauben zumutbar sind und vom Standpunkt eines verständigen Beobachters  einem begründeten und zu billigenden Interesse des Arbeitgebers entsprechen.  Die für den Arbeitnehmer ertragbaren Bindungen müssen im Rahmen einer  Interessen- und Güterabwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes  und aller Umstände des Einzelfalles, für die der Arbeitgeber darlegungs-  und beweispflichtig ist, gefunden werden (BAG 23.4.1986, AP § 611 Ausbildungsbeihilfe  Nr. 10).</p>
<p>Der Arbeitnehmer muss eine angemessene  Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Weitere  Billigkeitsgesichtspunkte sind die Dauer der Bindung, der Umfang der  Arbeitgeberleistung, die Höhe des Rückzahlungsbetrages und dessen  Abwicklung (BAG 11.4.1984, AP § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8).</p>
<p>In die Interessenabwägung müssen  demnach der geldwerte Vorteil, den der Arbeitnehmer erhalten hat, und  die Interessen des Arbeitgebers an der gewährten Ausbildungsleistung  sowie die Länge des Bindungszeitraumes und die Höhe der Rückzahlungssumme  eingestellt werden. Handelt es sich um eine spezifische Ausbildung,  d.h. eine auf den Arbeitgeber ausgerichtete Ausbildung, so hat der Arbeitgeber  darzulegen und zu beweisen, dass außerhalb seines eigenen Betriebes  Bedarf nach in der Art ausgebildeten Arbeitskräften besteht (BAG 24.7.1991,  NZA 1992, 405).</p>
<p>Eine vom Arbeitgeber in einem Formulararbeitsvertrag  aufgestellte Klausel, nach welcher der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber  getragene Ausbildungskosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses  ohne jede Rücksicht auf den Beendigungsgrund zurückzahlen muss, ist  unwirksam. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen (BAG 11.04.2006,  9 AZR 610/05 juris).</p>
<p>Die Rückzahlungsklausel ist ferner unwirksam, wenn sie die Wirkung einer unterschiedlich langen Kündigungsfrist  für Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfaltet und damit nach den §§ 622  Abs. 5, 134 BGB unwirksam ist. Das Bundesarbeitsgericht setzt Kündigungserschwernisse  mit unterschiedlich langen Kündigungsfristen gleich (BAG 9.3.1972, AP  § 622 BGB Nr. 12).</p>
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		</item>
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		<title>Tariflicher Feiertagszuschlag für Ostersonntag</title>
		<link>http://www.kitzmann.com/glossar/tariflicher-feiertagszuschlag-fur-ostersonntag/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 09:55:10 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Feiertagszuschlag]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifvertrag]]></category>

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		<description><![CDATA[Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag. Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Sieht ein Tarifvertrag Zuschläge für gesetzliche Feiertage vor, haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zahlung eines Feiertagszuschlags für Ostersonntag. Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag.</p>
<p>Die Kläger sind seit Jahren bei der Beklagten beschäftigt. Auf die Arbeitsverhältnisse findet der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen Anwendung. Nach dessen § 5 Abs. 1 Buchs. f) ist für Arbeit an Feiertagen ein Zuschlag iHv. 175 % zu zahlen. Nach § 4 Abs. 5 MTV ist Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit. In der Vergangenheit zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag stets einen Zuschlag iHv. 175 % und wies die Zahlung in den Lohnabrechnungen als Feiertagsvergütung aus. Im Jahre 2007 leistete sie nur den tariflichen Sonntagszuschlag iHv. 75 %.</p>
<p>Mit ihrer Klage fordern die Kläger die Zahlung des höheren Feiertagszuschlags. Sie sind der Auffassung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage.</p>
<p>Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein tariflicher Anspruch besteht nicht, weil Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung scheidet ebenfalls aus. Die Beklagte erfüllte in der Vergangenheit aus Sicht der Belegschaft lediglich ihre vermeintliche tarifliche Verpflichtung, ohne übertarifliche Ansprüche zu begründen.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 &#8211; 5 AZR 317/09 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 3. März 2009 &#8211; 3 Sa 244/08 &#8211; </em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Urlaubsgeld bei dauernder Arbeitsunfähigkeit</title>
		<link>http://www.kitzmann.com/glossar/urlaubsgeld-bei-dauernder-arbeitsunfahigkeit/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 09:54:29 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsunfähigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsgeld]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs erlöschen nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums sowie darüber hinaus arbeitsunfähig erkrankt ist, § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG. Ist ein tarifliches Urlaubsgeld mit der Urlaubsvergütung verknüpft (akzessorisch), ist es erst dann zu zahlen, wenn auch ein Anspruch auf Urlaubsvergütung fällig ist.</p>
<p>Der Kläger ist seit 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Holz- und Kunststoffverarbeitende Industrie in Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 Anwendung. Danach beträgt das zusätzliche Urlaubsgeld 60 % des für den Erholungsurlaub geschuldeten Urlaubsentgelts. Der Kläger ist seit Februar 2005 zumindest bis 31. März 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Er verlangt von der Beklagten die Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.</p>
<p>Der Neunte Senat hat die klageabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt. Der Anspruch auf Urlaubsgeld ist auch für den trotz Arbeitsunfähigkeit des Klägers fortbestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2005 derzeit nicht begründet. Die Beklagte schuldet keine Urlaubsvergütung, da dem Kläger bisher kein Urlaub gewährt wurde. Ebenso besteht kein Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet ist.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 &#8211; 9 AZR 477/07 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Januar 2007 &#8211; 6 Sa 830/06 -</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen</title>
		<link>http://www.kitzmann.com/glossar/gleichbehandlung-von-arbeitnehmern-bei-freiwilligen-sonderzahlungen/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 09:53:12 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Glossar]]></category>
		<category><![CDATA[Gleichbehandlung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.anwalt-arbeitsrecht.info/?p=874</guid>
		<description><![CDATA[Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist ein Arbeitgeber weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet, kann er frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt. Allerdings ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Er darf einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.</p>
<p>Auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 iHv. 300,00 Euro brutto geklagt hatte ein in einer Druckerei beschäftigter Facharbeiter. Die beklagte Arbeitgeberin hatte ihren ca. 360 Arbeitnehmern im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Das Änderungsangebot sah ua. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Mit Ausnahme des Klägers und sechs weiteren Arbeitnehmern nahmen alle Arbeitnehmer das Änderungsangebot an. In einem Schreiben vom Dezember 2005 teilte die beklagte Arbeitgeberin mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung iHv. 300,00 Euro brutto erhalten. Der Kläger hat gemeint, seine Arbeitgeberin habe ihm die Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfen. Dies verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.</p>
<p>Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Dem Kläger steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zu. Zwar durfte die beklagte Arbeitgeberin bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen. Der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, wird deutlich, dass die beklagte Arbeitgeberin mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.</p>
<p><em><br />
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5. August 2009 &#8211; 10 AZR 666/08 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 12. März 2008 &#8211; 4 Sa 172/07 &#8211; </em></p>
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		<title>Diskriminierung aufgrund des Geschlechts</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jun 2010 09:52:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
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		<category><![CDATA[Diskriminierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Eine Gemeinde darf bei der Besetzung der Stelle der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränken, wenn ein Schwerpunkt der Tätigkeiten in Projekt- und Beratungsangeboten liegt, deren Erfolg bei Besetzung der Stelle mit einem Mann gefährdet wäre. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich die Angebote an Frauen in Problemlagen richten, in denen die Betroffene typischerweise zu einer weiblichen Gleichstellungsbeauftragten leichter Kontakt aufnehmen kann und sich ihr besser offenbaren kann oder ausreichende Lösungskompetenzen nur einer Frau zutraut.</p>
<p>Die beklagte Stadt hatte in ihrer Stellenanzeige eine kommunale Gleichstellungsbeauftragte gesucht. Der Anzeige zufolge sollten Schwerpunkte der Tätigkeit ua. in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen und deren Beratung liegen. Die Gleichstellungsbeauftragte sollte Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützen. Die Bewerberin sollte über ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare Ausbildung in einer pädagogischen bzw. geisteswissenschaftlichen Fachrichtung verfügen. Der Kläger, Diplomkaufmann und Diplomsvolkswirt, der zuvor über 2 Jahre im Rahmen einer Betriebsratstätigkeit als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig war, bewarb sich auf die Stelle. Er wurde mit Hinweis darauf abgelehnt, dass nach § 5a der Niedersächsischen Gemeindeordnung die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei und er im Übrigen die Anforderungen der Stellenanzeige nicht erfülle.</p>
<p>Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Klage blieb in allen drei Instanzen ohne Erfolg. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht hat entschieden, es stehe der objektiven Eignung des Klägers nicht entgegen, dass dieser als Diplomvolkswirt uU nicht über eine geisteswissenschaftliche Ausbildung verfüge. Das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin stelle aber wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung dar.</p>
<p><em>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. März 2010 &#8211; 8 AZR 77/09 -<br />
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. Dezember 2008 &#8211; 16 Sa 236/08 &#8211; </em></p>
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